Als wird eine Form der Mietvertragsgestaltung bezeichnet, bei der im Voraus eine Erhöhung der Miete in der Zukunft festgelegt wird. Wird eine vereinbart, ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen, sodass für beide Parteien im Vorfeld Klarheit über die zukünftige Höhe der Miete besteht. Der Erhöhungsbetrag und die neue Miete müssen schriftlich im festgehalten werden. Falls eine prozentuale Steigerung vereinbart wird, gelten die vorgenannten Vorschriften dennoch und es handelt sich nicht um eine .
Die konkrete Ausgestaltung der im ist an enge gesetzliche Vorgaben gebunden, die bei fehlerhafter Anwendung unwirksam werden kann. Die wird im §557a BGB geregelt.