Als wird werden die Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für eine Eigentumswohnung bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass die Betriebskosten neben den auf Mieter umlegbare Kosten auch nicht umlegbare Kosten enthalten können. Während die Verwaltungskosten im Allgemeinen überschaubar sind, können die Kosten der Instandhaltung für das Gemeinschaftseigentum einen nicht unerheblichen Kostenblock ausmachen. Wichtig ist auch zu beachten, dass die Instandhaltungsrücklage nicht für das Sondereigentum verwendet wird, sodass die einzelnen Wohnungen und die dazugehörigen Bereiche zusätzliche Instandhaltungskosten verursachen können.
Das wird in Form von Vorauszahlungen an die WEG-Verwaltung entrichtet, die für die weitere Verwendung zuständig ist.