Transaktion

Vorlage Mieterliste Mehrfamilienhaus

Mieterliste, Mietertableau, Rent Roll

Die Mieterliste, auch Mietertableau oder Rent Roll genannt, ist eine tabellarische Aufstellung aller Mietverträge, die ein Grundstück betreffen. Sie werden hauptsächlich für Mehrfamilienhäuser und gewerbliche Grundstücke mit mehreren Einheiten erstellt, um einen schnellen Überblick über die wesentlichen Eckdaten der bestehenden Mietverträge zu erhalten. Aus diesem Grund enthalten Mieterlisten in der Regel mindestens die folgenden Informationen: […]

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Formel zur Berechnung der Nettoanfangsrendite

Nettoanfangsrendite

Die Nettoanfangsrendite (NAR) ist die präzisierte Variante der Maklerformel, die auch die Nebenkosten des Ankaufs und die nicht umlegbaren Bewirtschaftungskosten in die Berechnung mit einbezieht. Aus diesem Grund ist die Nettoanfangsrendite aussagekräftiger als ihr Brutto-Pendant. Im englischsprachigen Raum wird häufig von Net Initial Yield gesprochen. Net Initial Yield als Indikator Unabhängig von den Miet- und

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Notar- & Gerichtskosten

Die Notar- und Gerichtskosten gehören zu den sogenannten Ankaufsnebenkosten und sind bei einem erfolgreichen Grundstückskauf in jedem Fall zu bezahlen. Sie bemessen sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert der Immobilie, wobei je nach Ausgestaltung auch die Eintragung von Grundschulden oder die Abtretung bestehender Grundschulden Kosten mit sich bringen. Die Höhe der Notargebühren, wie auch

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Spekulationsfrist

Als Spekulationsfrist wird der Zeitraum bezeichnet, innerhalb dessen Sie als Privatperson einen Verkaufsgewinn aus Immobilien versteuern müssen. Wenn Sie eine Immobilie kaufen und innerhalb von weniger als 10 Jahren wieder verkaufen, handelt es sich dabei um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §23 EStG. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung des Kaufvertrages. Das folgende Beispiel soll

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Verkehrswert

Der Verkehrswert, auch Marktwert genannt, bezeichnet den durchschnittlich zu erzielenden Preis für ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung. Dabei werden persönliche Verhältnisse außer Acht gelassen werden und es wird davon ausgegangen, dass kein Verkaufszwang besteht. Der Verkehrswert wird definiert im §194 Baugesetzbuch (BauGB).

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