Die , auch genannt, ist bei über Wohnraum nicht relevant. Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser werden umsatzsteuerfrei vermietet und gezahlte kann auch nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden. Für Vermieter von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen ist diese Steuer daher nicht relevant.
Anders sieht es bei der Vermietung von Gewerbeflächen aus, da Mieter und Vermieter hier zur optieren können, wodurch auf die Kaltmiete die aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Gleichzeitig kann gezahlte , beispielsweise aus Handwerkerrechnungen, angerechnet werden.
Insbesondere wenn Grundstücke teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, sind viele Einzelheiten zu beachten, sodass in jedem Fall ein konsultiert werden sollte.